Jobelia-AV
  AGB`s
 

Jobelia AV

 
 
   
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
§ 1 Gegenstand
  
 (1) Jobelia-AV erklärt, dass sie im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist. Die Erteilung erfolgte
       durch die Stadtverwaltung (Gewerbeamt) Gera. 
(2) Jobelia-AV übernimmt den Auftrag, für den Auftraggeber geeignetes
       Personal auszuwählen und für eine Festanstellung vorzustellen. Durch Jobelia-AV wird eine       Vorauswahl der als geeignet
       anzusehenden Bewerberkandidaten vorgenommen. 
(3) Alle Mittel und Wege sowie der Auswahlbereich für die
      Bewerberaquise obliegen der Jobelia-AV. Eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgt nicht. 
(4) Werden vom Auftraggeber gezielte Auswahlverfahren vertraglich gefordert, so sind diese       gesondert festzulegen und zu vergüten. 
(5) Ist es Jobelia-AV nicht möglich geeignete Bewerber zu finden oder nicht die geforderte Anzahl an Bewerbern vorzulegen,
      sind Sanktionen jeglicher Art durch den Auftraggeber ausgeschlossen. 
 
§ 2 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  
(1)   Die gewünschten Anforderungen an die Bewerber werden durch den Arbeitgeber festgelegt und Jobelia-AV mündlich und/oder schriftlich mitgeteilt. 
(2) Der Auftraggeber ist zu keiner Zeit verpflichtet die vorgeschlagenen Bewerber in seinem Unternehmen          Alle Verhandlungen sowie der Inhalt den Arbeitsvertrag betreffend obliegen dem Arbeitgeber. 
(2)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, Jobelia-AV über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses,
das Einstellungsdatum sowie das Datum der Vertragsunterzeichnung glaubhaft in Kenntnis zu setzen.                                                                            (4) Dem Auftraggeber obliegen alle Rechte und Pflichten, die aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Bewerber entstehen.  
 
§ 3 Vergütung
   
        Jobelia-AV erhält bei erfolgreicher Vermittlung für seine Dienstleistung Vermittlungsprovision gemäß
        Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) § 421 vom 27.03.2002.  
 
§ 4 Dienstleistungsbeginn
 
       Mit Hinterlegung des persönlichen Vermittlungsgutscheines von der zuständigen
       Bundesagentur für Arbeit beginnt sofort Jobelia-AV gemäß Vertragsvereinbarung für den Bewerber tätig zu werden. Hat der
       Bewerber keinen gültigen Vermittlungsgutschein, so besteht die Möglichkeit die Vermittlungsprovision gemäß
       Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes (III) Arbeitsförderung (SGB III) § 421g vom 27.03.2002 selbst zu tragen bzw. wird mit dem
       Bewerber eine gesonderte Honorarvereinbarung geschlossen.
§ 5 Haftung Jobelia-AV
 (1) Jobelia-AV übernimmt keine Erfolgsgarantie bei nicht Vermittelbarkeit des Bewerbers und
      lehnt jede Haftung für finanzielle, körperliche oder andere Schäden ab, die mit diesem Vermittlungsservice von Jobelia-AV in
      Zusammenhang gebracht werden können. Weiterhin kann Jobelia-AV weder für unkorrekte Angaben in den
      Vertragsunterlagen des Bewerbers verantwortlich gemacht werden, noch für den Missbrauch von Informationen des
      Bewerbers, die an Dritte zur Anbahnung einer Vermittlung notwendig sind. 
(2) Jobelia-AV haftet nicht für Schäden gegenüber dem Auftraggeber die aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Bewerber entstehen. 
(3) Für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet Jobelia-AV nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober
      Fahrlässigkeit. 
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gegenseitig überlassenen Daten, Informationsmaterialien
      und Personalunterlagen ausschließlich zu Zwecken der Vermittlung und zur Besetzung der ausgeschriebenen Arbeitsplätze
      zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. 
(3)   Jobelia-AV verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Fragen der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zu wahren.
      Das gilt nicht für die an Jobelia-AV übergebenen Arbeitsinhalte. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach
      Beendigung der Zusammenarbeit. 
(4)   Die Bewerbungsunterlagen, welche nicht mehr vom Arbeitgeber benötigt werden, müssen durch den Arbeitgeber vernichtet oder
      an Jobelia-AV zurückgegeben werden. 
(7) Beide Vertragsparteien verpflichten sich bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei
      Vermittlungshonoraren zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird hierdurch nicht angerechnet.  
(8) Alle Inhalte und Grafiken der Webpräsenz unterliegen dem Copyright von Jobelia-AV. Die Nutzung
      und/oder Weitergabe von Inhalten sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Geschäftsführer Herr Wiede
      akzeptabel. Verstöße ziehen umgehend rechtliche Konsequenzen nach sich, unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen.
(9) Für alle Inhalte der Webpräsenz, deren Richtigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen.
(10) Jobelia-AV distanziert sich des weitern von allen verlinkten Seiten und deren Inhalten.     
 
§6 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine dieser
      Bestimmungen der AGB´s ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
      Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Klauseln werden durch eine wirtschaftlich
      gleichwertige Bestimmung ersetzt.
(2) Es gelten ausschließlich unsere Geschäfts- und Zahlungsbedingungen.
(3) Gerichtsstand ist Gera    
 
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